Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

Beim Immobilienkauf auch auf die Heizkörper achten

Der Verband Privater Bauherren (VPB) weist aktuell darauf hin, beim Bau oder Hauskauf auch auf Details, wie zum Beispiel die Verteilung der Heizkörper zu achten. Da jeder Heizkörper Geld kostet, montiert und ans Rohrleitungsnetz angebunden werden muss, versuchen viele Bauunternehmer, die Zahl der Heizkörper zu senken, oft auf einen pro Raum.

Warmes Zimmer ist nicht gleich thermisch behaglich
Mit einem einzelnen Heizkörper ist es zwar möglich, einen großen Raum zu beheizen, jedoch leidet darunter die Wärmeverteilung im Raum, erklärt Dipl.-Ing. (FH) Marc Ellinger, Sachverständiger im VPB. „Die Reduzierung auf einen Heizkörper wird zwar meist mit dem Gewinn an Stellfläche begründet […], aber um den Heizmonolithen herum entsteht immer ein als zu warm empfundener Bereich. Erst etwas weiter entfernt kommt die Behaglichkeitszone. Und je weiter weg die Bewohner vom Heizkörper stehen oder sitzen, umso kühler und unbehaglicher empfinden sie die Raumtemperatur“, so Ellinger.

Heizkörper vorab prüfen
Unter Umständen können schlecht verteilte Heizkörper einen Baumangel darstellen. Da die Nachbesserung jedoch teuer und aufwändig ist, gehen hiermit Streitigkeiten um die Notwendigkeit einher. Deshalb rät der VPB Verbrauchern dazu, die Verteilung der Heizkörper vorab von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Aktueller Beitrag

  • 19.12.2024
  • News
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Wo gilt sie?

Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.

Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.

„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“

„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.

Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht