Der Fall: Streit im Mehrfamilienhaus
Zwischen den Vermietern, die im Erdgeschoss wohnen, und den Mietern im ersten Stock gab es über viele Jahre lang Streit. Es kam zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen, wie etwa Verstößen gegen die Haus- und Reinigungsordnung, Lärmbelästigungen, fehlerhaftem Befüllen und Abstellen von Mülltonnen sowie dem Zuparken von Einfahrten. Nachdem die Vermieterin im Treppenhaus herumgeschrien haben soll, den Mieter mit „Du Penner“ beschimpft und ihnen vorwarf, sich rassistisch über türkische Mieter im Haus geäußert zu haben, erstatteten die Mieter Strafanzeige. Diese Klage führte dazu, dass die Vermieter den Mietern fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen wollten. Sie begründeten dies darin, dass das Mietverhältnis zerrüttet sei.
Das Urteil: fristlose Kündigung ist ungültig
Die folgende Räumungsklage der Vermieter wird abgewiesen. Um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, braucht es z. B. pflichtwidriges Verhalten der Mieter. Dies sei in diesem Fall nicht erkennbar. Eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten, welche die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte, sei auch nicht in der gegen die Kläger gerichteten Strafanzeige durch die Beklagten zu sehen. Da die Mieter wegen einer falschen Behauptung geklagt hatten, ist die Anzeige nicht als denunziatorisch zu sehen, sondern galt der Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Eine erleichterte ordentliche Kündigung ermöglicht nach §573 a Abs. 1 BGB, bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen der Vermieter eine selbst bewohnt. Dies ist hier nicht der Fall.
[BGH VIII ZR 211/22]
Aktueller Beitrag
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.