Die Beklagten sind seit November 1994 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie zahlten die Miete für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht. Nachdem die Klägerin sie mehrmals schriftlich an ihre Mietzahlungsverpflichtungen erinnert hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8. Juni 2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30. Juni 2021 glichen die Beklagten die Mietrückstände vollständig aus.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof urteilte eindeutig: Das Begleichen der Mietrückstände wirke sich lediglich auf die fristlose, nicht aber auch auf die ordentlich ausgesprochene Kündigung aus. Dass die Schonfristzahlung lediglich die fristlose Kündigung heilt, entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. „Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.“
[BGH, AZ: VIII ZR 106/23, 23.10.2024]
Aktueller Beitrag
Der 2021 eingeführte CO2-Preis für Erdgas wird Jahr für Jahr weiter ansteigen und den Gaspreis erhöhen. Über 20 Jahre summieren sich die Kosten auf 15.000 Euro. Außerdem müssen neue Gasheizungen ab 2029 anteilig teures Biogas nutzen, wodurch die laufenden Kosten ebenfalls steigen.
Auch die Netzentgelte, also die Kosten für das Gasnetz, werden steigen: Je weniger Haushalte daran angeschlossen sind, desto teurer wird es für die verbleibenden Nutzer. Zudem haben bereits erste Kommunen angekündigt, ihre Gasnetze stillzulegen, was zu hohen Umrüstungskosten für betroffene Haushalte führen kann. Spätestens 2045 ist der Einsatz von Erdgas im Gebäudesektor komplett verboten.
Eine aktuelle Kostenprognose von co2online zeigt, dass sich die Energie- und Investitionskosten für eine neue Gasheizung über einen Zeitraum von 20 Jahren auf rund 78.800 Euro summieren. Im Vergleich dazu liegt eine moderne Luft-Wärmepumpe bei etwa 37.550 Euro – weniger als die Hälfte. Insbesondere die Energiekosten und weniger die Investitionskosten bestimmen die Wirtschaftlichkeit einer neuen Heizung.
Viele Hauseigentümer schieben den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme hinaus und unterschätzen die künftigen finanziellen Belastungen. Wer sich frühzeitig informiert, kann durch sorgfältige Planung und staatliche Förderprogramme erhebliche Kosten sparen. Eine erste Orientierung bietet der kostenfreie und unabhängige ModernisierungsCheck von co2online, der Hauseigentümern hilft, den energetischen Zustand ihres Hauses zu bewerten und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu identifizieren.
Immerhin: In immer mehr neuen Wohngebäuden in Deutschland werden Wärmepumpen zum Heizen genutzt. Knapp zwei Drittel (64,6 Prozent) der 2023 fertiggestellten knapp 96.800 Wohngebäude nutzten Wärmepumpen zur primären, also überwiegend für das Heizen eingesetzten Energie. Allein gegenüber dem Vorjahr stieg der Anteil um 8 Prozentpunkte; gegenüber 2014 (31,8 Prozent) hat er sich mehr als verdoppelt, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.