Vermieter und Vermieterinnen müssen sich ab Januar an der CO2-Steuer für Erdgas, Heizöl und Fernwärme beteiligen. Das neue Stufenmodell legt fest, wer wie viel zahlen muss. Die Teilung der Kosten soll Mieter und Mieterinnen entlasten und Vermieter zu energetischen Sanierungen anregen.
CO2-Steuer, die keine Steuer ist
Genaugenommen handelt es sich bei der CO2-Steuer nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe. Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das unter anderem eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas vorsieht. Diese Abgabe soll klimafreundliches Verhalten fördern und dabei helfen, die Klimaziele zu erreichen. Nun wird ab dem 1. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell gelten, das die Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilt – abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie. Auch die Kosten für Fernwärme sind hiervon betroffen.
Zehn-Stufenmodell: so werden die Kosten geteilt
Bei Immobilien, die eine besonders schlechte Energiebilanz aufweisen, müssen Vermieter 95 Prozent der CO2-Abgabe zahlen und Mieter nur fünf Prozent. Je besser die Energiebilanz des Hauses ist, desto weniger muss der Vermieter zahlen. Im Jahr 2023 sind dies 30 Euro pro Tonne CO2; der Betrag steigt stufenweise bis zum Jahr 2025 auf 45 Euro pro Tonne. Bei extrem emissionsarmen Gebäuden wird der Vermieter gar nicht mehr zur Kasse gebeten. Ausnahmen gibt es zudem für Vermieter denkmalgeschützter Gebäude oder in Milieuschutzgebieten.
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Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.