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Der Herbst ist da: Das ist jetzt noch im Garten zu tun

In vielen Teilen Deutschlands ging es von der Hitzewelle beinahe nahtlos in den Herbst über. Dauerregen und kühles Wetter läuten die bunte Jahreszeit ein. Damit der Garten gut durch die kühleren Jahreszeiten kommt, gibt es noch einiges zu tun.

Die letzte Ernte einholen

Schnittlauch, Kürbisse, Äpfel und andere Obst- und Gemüsesorten sollten nun geerntet und eingelagert, verbraucht oder haltbar gemacht werden. Obstbäume können noch umgepflanzt werden – hierbei auf eine nährstoffhaltige Erde und viel Feuchtigkeit achten.

GärtnerInnen können nun auch Zwiebelblumen pflanzen. Die Zwiebeln bilden noch Wurzeln aus, gewöhnen sich an ihren Standort und keimen dann nach der Winterruhe. Rosen können ebenfalls im Herbst gepflanzt werden. Bei starker Kälte müssen sie jedoch etwas geschützt werden.

Heckenschere, Rückschnitt & Jäten

Am 30. September endet die Vogelschonzeit – nun dürfen Hecken, Stauden und andere Büsche zurückgeschnitten werden. Obstbäume sollten jedoch erst im Frühjahr geschnitten werden. Wer jetzt noch Unkraut jätet, erspart sich im Frühjahr viel Arbeit und tut gleichzeitig seinen Pflanzen einen gefallen, da die Erde aufgelockert wird.

An Igel und andere Nützlinge denken

Naturfreunde lassen verblühte Pflanzen und Gräser im Winter stehen – diese dienen vielen Nützlingen als lebensnotwendige Winterzuflucht. Beete können mit Laub und Staudenschnitt gemulcht werden – das schützt zum einen den Boden vor Kälte, zum anderen wird es beim Verrotten zu Humus und beschert Gartenbesitzern im Frühjahr einen fruchtbaren und lockeren Boden. Um Igeln das Überwintern zu ermöglichen, sollten einige Laubhaufen im Garten verbleiben.

 

Aktueller Beitrag

  • 10.04.2025
  • News
Balkonkraftwerke: Das sollten Wohnungseigentümer beachten

Balkonkraftwerke: privilegierte bauliche Veränderung

Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2024 gilt die Installation eines Steckersolargeräts als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 5). Sie ist damit den baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur E-Mobilität und zum Ausbau des schnellen Internets gleichgestellt.

Das bedeutet: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf das Anliegen nicht grundsätzlich ablehnen, darf aber Vorgaben zur Art und Weise der Aus- und Durchführung machen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Diese müssen angemessen und zumutbar sein – dürfen also nicht unverhältnismäßig sein, sodass sie das Vorhaben verhindern.

Beschlussantrag vorbereiten und in die Eigentümerversammlung einbringen

Auch wenn Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch haben, müssen sie zunächst die Zustimmung ihrer Miteigentümer in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen – da die Maßnahme in der Regel Gemeinschaftseigentum betrifft. „Wer das Gerät ohne Beschluss installiert, riskiert, es später wieder zurückzubauen zu müssen“, sagt von Möller. Damit der Gestattungsbeschluss zustande kommt, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Ihren Beschlussantrag sollten Eigentümer gründlich vorbereiten und dann in die Eigentümerversammlung einbringen. Dafür bittet der Eigentümer die Verwaltung am besten möglichst frühzeitig per E-Mail oder postalisch, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, und lässt sich dies bestätigen.

In dem Antrag sollte die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschrieben werden. Dabei sollte der Antragsteller folgende Punkte berücksichtigten:

  • Auswahl des Geräts: Ein Steckersolargerät besteht in der Regel aus bis zu zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und der Verkabelung. Es dürfen nach geltender Rechtslage maximal 800 Watt ins Stromnetz eingespeist werden – produzieren die Solarmodule mehr, muss der Wechselrichter die Leistung entsprechend „drosseln“.
  • Montage: Das Gerät muss sturmfest angebracht werden, damit keine Gefahr bspw. von herunterfallenden Teilen ausgeht. Die Montage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Herstellerangaben zur Installation und Hinweise zur Benutzung des Geräts müssen berücksichtigt werden. Das Gerät sollte möglichst so angebracht werden, dass andere Bewohner nicht geblendet werden.
  • Versicherung: Steckersolargeräte gelten nicht als Gebäudebestandteile, sondern sind Privateigentum der jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter. Wer ein Steckersolargerät montiert, sollte daher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese deckt in der Regel Sach- und Personenschäden Dritter, die die Geräte verursachen, ab.
  • Kosten: Die Montage- und mögliche Folgekosten muss die Eigentümer alleine tragen.

Vermietende Eigentümer müssen Rechtsanspruch ihrer Mieter durchsetzen

Auch Mieter haben nun einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter auf die Installation eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Das bedeutet: „Vermietende Wohnungseigentümer müssen auf Wunsch des Mieters einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen, aber auch umgekehrt mögliche Auflagen zur Installation des Geräts gegenüber ihrem Mieter durchsetzen“, informiert von Möller.

Bei fehlendem Beschluss: Klageerhebung

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Gestattungsbeschluss nicht fasst, bleibt Wohnungseigentümer nur der Rechtsweg. Sie können dann Beschlussersetzungsklage erheben. Stimmt die WEG hingegen dem Antrag zu, macht aber unverhältnismäßige Auflagen dazu, müssen sie den Beschluss anfechten und gleichzeitig Beschlussersetzungsklage erheben.

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