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Destatis: Preise für Bauland auf Rekordhoch

Nicht nur die Preise für Wohnimmobilien liegen auf einem Rekordhoch, auch Bauland hat noch nie so viel gekostet wie im vergangenen Jahr – dies meldet das Statistische Bundesamt (Destatis).

Rekordpreise in Berlin und Hamburg
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag der durchschnittliche Kaufwert baureifer Grundstücke im Jahr 2019 bei 189,51 Euro pro Quadratmeter. Im Jahr 2009 waren es noch rund 122,00 Euro. Besonders hoch waren die Grundstückspreise in Berlin und Hamburg – dort kostete der Quadratmeter Bauland 1.328,48 Euro, beziehungsweise 1.157,91 Euro. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern waren die durchschnittlichen Kaufwerte dagegen am niedrigsten: Hier lagen sie unter 60 Euro pro Quadratmeter. Laut Destatis steigen die durchschnittlichen Kaufwerte mit der Gemeindegröße. In Gemeinden mit weniger als 2.000 EinwohnerInnen wurden im Schnitt 66,04 Euro pro Quadratmeter bezahlt. In den 14 größten Städten mit mindestens 500.000 EinwohnerInnen war es mit 1.128,33 Euro das 17-Fache. 

Preise für Grundstücke in Wohngebieten am höchsten
Etwa 81 Prozent aller Verkäufe baureifen Landes waren Transaktionen von Grundstücken, die in Wohngebieten lagen. Diese waren unter allen Baugebieten auch am teuersten, wobei der Quadratmeterpreis in Wohngebieten geschlossener Bauweise mit 285,76 Euro pro Quadratmeter rund 76 Euro höher lag als in Wohngebieten offener Bauweise. Bei geschlossener Bauweise dürfen Gebäude ohne Abstand errichtet werden (beispielsweise Reihenhäuser), die offene Bauweise hingegen erfordert einen seitlichen Grenzabstand. 

Aktueller Beitrag

  • 19.12.2024
  • News
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Wo gilt sie?

Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.

Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.

„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“

„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.

Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

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