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Digitale Baugenehmigung wird bundesweit ausgerollt

Bauministerium für 2023 optimistisch

Klara Geywitz (SPD) rechnet damit, dass bis Ende des Jahres etwa 500 von 851 Behörden der unteren Bauaufsicht das neue System zur digitalen Antragstellung nutzen werden. Damit können Bauherren und ihre Architekten Unterlagen digital beim Amt hochladen. Alle beteiligten Behörden können elektronisch auf die Akte zugreifen und die Genehmigungsschritte abarbeiten. Ausgedruckte Bauanträge auf Papier sollen nach und nach ersetzt werden. Am Ende steht eine Genehmigung mit elektronischem Siegel. Das soll Zeit und Geld sparen. Geywitz geht davon aus, dass in ein bis zwei Jahren ein deutlicher Beschleunigungseffekt sichtbar werde. Ziel sei angesichts des Fachkräftemangels, mit derselben Zahl von Mitarbeitern mehr Anträge zu bearbeiten.

Mecklenburg-Vorpommern als Vorreiter

Bereits im Mai 2019 wurde das Projekt „digitale Baugenehmigung“ in Nordwestmecklenburg gestartet. Seit dem 1. Januar 2021 können Bauanträge in Mecklenburg-Vorpommern vollständig elektronisch gestellt und bearbeitet werden. Innenminister Christian Pegel (SPD) sagte hierzu, dass alle Kinderkrankheiten überwunden seien und dass das System bereits in 149 Behörden Anwendung findet. Das System aus Mecklenburg-Vorpommern kann auch in anderen Bundesländern genutzt werden – zehn Bundesländer haben sich bereits angeschlossen. Einige Bundesländer entschieden sich für einen anderen Weg und entwickelten eigene Systeme. Darunter sind Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Thüringen.

 

Aktueller Beitrag

  • 19.12.2024
  • News
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Wo gilt sie?

Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.

Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.

„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“

„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.

Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

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