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Erschließungs- und Ausbaubeiträge großzügig stunden

Angesichts der Belastung durch die Corona-Pandemie sollen Kommunen, die Beiträge für den Bau und den Ausbau von Straßen verlangen, diese großzügig stunden. Dies fordert der Eigentümerverband Haus & Grund.

Kein business as usual
„Die Corona-Krise trifft jeden Bürger. Viele können ihren Beruf nicht mehr ausüben und müssen mit finanziellen Einbußen kämpfen. In dieser Zeit dürfen die Kommunen nicht business as usual machen. Bei den oft hohen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sollten die Kommunen jetzt kulant sein und ihren Bürgern Luft zum Atmen lassen“, fordert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Gleiches gelte für Sanierungsausgleichsbeiträge, die Eigentümer in Sanierungsgebieten an ihre Gemeinde zahlen müssten. „Auf einzelne Eigentümer können dann schnell fünfstellige Eurobeträge zukommen, die viele Eigentümer selbst in normalen Zeiten finanziell überfordern. Wenn die Eigentümer nun in Kurzarbeit sind oder ihren Gastronomie- oder Handwerksbetrieb nicht wie gewohnt betreiben können, sind solche Beiträge nicht mehr zu stemmen“, gibt Warnecke zu bedenken.

Straßenausbaubeiträge sind Ländersache
Dass die Erhebung dieser Beiträge nicht bundeseinheitlich geregelt ist, ärgert viele Bürger. In einigen Ländern entscheiden einzelne Kommunen darüber, ob sie die Beiträge erheben möchten, in anderen sind sie Pflicht und wiederum andere Länder planen den Ausstieg aus dieser Regelung. Lediglich in Bayern, Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg werden keine Straßenausbaubeiträge erhoben.

Aktueller Beitrag

  • 19.12.2024
  • News
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Wo gilt sie?

Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.

Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.

„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“

„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.

Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

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