Eine schöne Umgebung für Mensch & Tier
Wer die Möglichkeit und den Platz hat, sollte auf Pflanzenvielfalt setzen. Der NABU empfiehlt eine Mischung aus blühenden Kräutern, Rankenpflanzen, Obst-, Gemüse- und heimischen Blütenpflanzen. Hier ist es wichtig, auf die Bedürfnisse der Pflanzen zu achten. Während z. B. Lavendel, Rosmarin oder Tomaten auf der Südseite gut gedeihen, sollten Nordseiten eher mit z. B. Vergissmeinnicht, Minze oder Rucola bepflanzt werden. Gefüllte Blüten, wie sie unter anderem Dahlien, Rose oder Chrysanthemen haben, sind für pollensuchende Insekten nutzlos. Im Idealfall wird die Bepflanzung so gewählt, dass bis spät in den Herbst noch Pflanzen blühen. Wer den Platz hat, kann zudem für Nistmöglichkeiten sorgen. Der NABU empfiehlt unter anderem abgeschnittene markhaltige Stängel (z. B. von Brombeere oder Königskerze), die möglichst senkrecht zwischen die Pflanzen in die Blumenkästen gesteckt werden können.
Insektenparadies auf kleinstem Raum
Viele nützliche und hübsche Pflanzen wachsen gut im Blumentopf oder im Blumenkasten. Für eine insektenfreundliche Umgebung reicht demnach ein Fenstersims aus.
Auf einige Pflanzen sollten Naturliebhaber lieber verzichten. Dazu gehören z. B. Bambus, der Lebensbaum oder Thuja, der beliebte Kirschlorbeer, Geranien oder Zuchtflieder.
Aktueller Beitrag
Die Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von Gebäuden oder Grund und Boden ausgehen, liegt bei den Eigentümern. Bei Wohnungseigentum obliegt die Erfüllung dieser Pflicht der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie muss dafür sorgen, dass kein Besucher, Bewohner oder Passant auf dem Grundstück oder im Gebäude zu Schaden kommt.
WEGs haben die Möglichkeit, das Laubfegen in Eigenregie zu organisieren, um Kosten zu sparen. Dies kann aber nur auf freiwilliger Basis geschehen – kein Miteigentümer kann dazu verpflichtet werden. Die Alternative: WEGs beauftragen ihre Verwaltung per Mehrheitsbeschluss, ein Dienstleistungsunternehmen, zum Beispiel einen Hausmeisterservice, mit dem Laubkehren zu beauftragen. Zur Klarstellung sollte der Beschluss auch beinhalten, dass die Verwaltung das Dienstleistungsunternehmen regelmäßig überwacht und zumindest stichprobenartig kontrolliert, empfiehlt Wohnen im Eigentum.
Verletzt sich jemand auf dem Grundstück wegen herumliegenden Laubes, das nicht entfernt wurde – da der Dienstleister nicht zuverlässig gearbeitet hat und nicht ausreichend überwacht wurde – kann er Schadensersatzansprüche gegen die WEG richten. Das heißt, die WEG haftet in diesen Fällen, und das kann teuer werden. Die WEG kann dann allerdings – falls der Verwalter den Dienstleister nicht ordnungsgemäß überwacht hat – beim Verwalter Regress nehmen.
„Wenn Wohnungseigentümern Versäumnisse des beauftragten Dienstleistungsunternehmens auffallen, sollte darüber Protokoll geführt und die Verwaltung informiert werden“, rät Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum.