Gaskunden werden weiter belastet: Ab Oktober wird voraussichtlich die von der Regierung beschlossene Gasumlage fällig. Wie hoch diese ausfällt, soll noch im August bekanntgegeben werden. Wirtschaftsminister Habeck betonte, dass es Entlastungen für jene Bürger geben werde, die wegen der Umlage an die Armutsgrenze rutschten: „Das ist kein guter Schritt, aber ein notwendiger Schritt.“
Mehrere 100 Euro im Jahr – oder mehr?
Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) sprach von einer Erhöhung der Gaspreise um zwei Cent pro Kilowattstunde – und von zusätzlichen Mehrkosten von jährlich 200 bis 300 Euro für eine vierköpfige Familie. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) spricht hingegen von 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde und erwähnte soziale Ausgleichsmaßnahmen.
Das Vergleichsportal Check24 errechnete, dass eine vierköpfige Musterfamilie bei #einer 2 Cent Umlage mit Mehrkosten von 476 Euro jährlich rechnen müsse. Bei 5 Cent Umlage wären es sogar 1.190 Euro. Ein 3-Personen-Haushalt muss demnach mit Mehrkosten zwischen 321 und 1.071 Euro rechnen. Für 2-Personenhaushalte werden zwischen 214 und 714 Euro Mehrkosten fällig. Das Verbrauchsportal Verivox errechnete die gleichen Preise.
Umlage zeitlich begrenzt
Etwa die Hälfte aller Wohnungen in Deutschland wird mit Gas geheizt. Hinzu kommen jene, die mit Solarthermie und Pelletheizungen betrieben und durch Gas ergänzt werden. Durch die Umlage sollen die Versorger die gestiegenen Einkaufspreise an die Verbraucher weitergeben können – sie soll etwa 90 Prozent der höheren Beschaffungskosten decken. Die Umlage soll bis März 2024 gelten.
Aktueller Beitrag
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.