Ein Wasserschaden, ein Wohnungsbrand oder ein Einbruch: Schlimm genug, wenn so etwas passiert, noch schlimmer ist es, wenn die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommt. Nicht jede Hausratversicherung deckt jeden Fall ab. Stiftung Warentest hat 157 Tarife von 61 Hausratversicherern untersucht.Enorme Preisunterschiede
Auch Verbraucher die gut versichert sind, sollten den regelmäßigen Vergleich nicht scheuen – zwischen dem teuersten und dem günstigsten Tarif liegen mehrere hundert Euro. Laut Stiftung Warentest bieten die meisten Versicherungen so genannte Premiumtarife, die die meisten Privathaushalte jedoch gar nicht benötigen. Sind die Leistungen im Basistarif ausreichend, können Verbraucher ordentlich sparen.
Guter Rat: Altverträge prüfen
Stiftung Warentest rät dazu, Altverträge zu prüfen. Sind in den vergangenen Jahren hochwertige Anschaffungen hinzugekommen, sodass die Versicherungssumme zu niedrig ist? Werden die Leistungen bei grober Fahrlässigkeit gekürzt, z. B. wenn bei einem Einbruch die Türe nicht abgeschlossen war? Ist das E-Bike in der Fahrradversicherung enthalten? Auch lohnt ein Blick in die Zusatzleistungen: Sind Wasserbetten oder Aquarien inbegriffen? Wie sieht es aus, wenn die Terrassenmöbel gestohlen werden? In neuen Verträgen sind die meisten dieser Leistungen bereits enthalten.
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Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.