Neue Hitzerekorde, schwüle Nächte, nur wenig Regen und kaum Abkühlung: Derzeit ächzt das halbe Land unter den Temperaturen. Insbesondere Mieter fragen sich derzeit, welche Rechte sie haben und ob sie ihre Vermieter in die Pflicht nehmen können.
Wie warm darf es in der Mietwohnung sein?
Darüber, wie warm es in einer Wohnung werden darf, gibt es keine gesetzliche Regelung. Gerichte orientieren sich jedoch häufig an technischen Regeln für Arbeitsstätten, die besagen, dass die Raumtemperatur am Arbeitsplatz 26 Grad Celsius nicht übersteigen sollte. Andere sagen, es sollte bei Außentemperaturen von mindestens 32 Grad mindestens 6 Grad kühler sein.
Dachgeschossbewohner müssen jedoch mehr aushalten: hier entschieden Gerichte, dass die Bewohner Temperaturen von 30 Grad hinzunehmen haben. Dies sind jedoch alles Einzelfallentscheidungen, es kommt immer auf die individuellen Umstände an.
In Wohnungen, in denen es zu heiß wird, weil der Wärmeschutz nicht dem zum Zeitpunkt der Errichtung vorgeschriebenen Stand der Technik entspricht, haben Mieter in der Regel ein Mietminderungsrecht. Wer hingegen den ganzen Tag die Fenster offen lässt oder die Außenrolladen nicht schließt und deshalb in seiner Wohnung schwitzt, hat kein Recht auf eine Mietminderung.
Haben Mieter Anspruch auf Hitzeschutz?
Grundsätzlich ist es Vermietersache, dass sich die Wohnung im Sommer nicht zu stark aufheizt. Wie er das macht, z. B. mithilfe von Markisen, Außenrolladen oder einer Klimaanlage, ist seine Sache. Mieter haben kein Recht auf einen bestimmten Sonnenschutz. Möchten Mieter selbstständig Abhilfe schaffen, müssen sie bei allen baulichen Veränderungen die Zustimmung ihres Vermieters einholen. Vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahmen, die z. B. durch bessere Isolierung oder Wärmedämmung zu einem gesteigerten Wohnwert führen, sind als Modernisierung zu betrachten. Diese darf der Vermieter mit elf Prozent der Kosten pro Jahr auf die Miete aufschlagen.
Aktueller Beitrag
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.