Vor allem Dachgeschossbewohner haben es im Sommer nicht leicht: Die Wohnungen heizen sich auf, häufig sind keine Außenrollos vorhanden und Maßnahmen wie Klimageräte oder -anlagen sind sehr kostspielig. Die Stiftung Warentest hat nun Sonnenschutzfolien getestet. Diese werden von außen an die Fenster angebracht und sollen die Hitze draußen halten. Doch funktioniert das?
Folien reflektieren die Sonnenstrahlung
Sonnenschutzfolien werden von außen am Fenster befestigt und bestehen aus mehreren Schichten, die teils hauchdünn mit Metall bedampft sind. Sie reflektieren einen großen Teil der auftreffenden Strahlung – somit dringt die Wärme nicht durch das Fenster. Im Test der Stiftung Warentest ließen stark reflektierende Folien lediglich 13 bis 20 Prozent der Sonnenstrahlen in den Raum und reduzierten die Raumtemperatur merklich.
Was ist zu beachten?
Mieter müssen mit ihren Vermietern klären, ob die Montage erlaubt ist – im Test ließen sich alle Folien Rückstandslos entfernen. Da die Folien dauerhaft auf dem Fenster bleiben, ist es in der Wohnung etwas dunkler und im Winter auch etwas kühler; es muss also mehr geheizt werden. Vor der Montage sollte zudem geklärt werden, ob Nachbarn durch die Spiegelung gestört werden könnten. Mit etwa 17 bis 63 Euro pro Quadratmeter sind die Folien vergleichsweise günstig.
Aktueller Beitrag
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.