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Immer mehr Stornierungen im Wohnungsbau

16,7 Prozent der befragten Bauunternehmen waren im September 2022 von Stornierungen betroffen, dies berichtet das Forschungsinstitut ifo. Aufgrund der explodierenden Material- und Energiepreise sowie der steigenden Finanzierungszinsen sei die Planungssicherheit dahin.

Stornierungswelle rollt weiter

Steigende Baukosten und immer höhere Belastungen durch Kreditzinsen führen zu immer mehr Stornierungen im Wohnungsbau. Dies teilte das ifo-Institut mit. Danach waren im September 16,7 Prozent der befragten Unternehmen von Auftragsstornierungen betroffen. Im Vormonat August hatten 11,6 Prozent der Firmen von Stornierungen berichtet. Im vergangenen Jahr lag die Quote durchschnittlich bei unter fünf Prozent, vor Corona waren es sogar nur zwischen einem und zwei Prozent.

Steigende Kosten sorgen für Stornierungen

„Aufgrund der explodierenden Material- und Energiepreise sowie der steigenden Finanzierungszinsen ist die Planungssicherheit dahin. Die Baukosten steigen immer weiter. Für einige Bauherren ist das alles nicht mehr darstellbar, sie stellen Projekte zurück oder ziehen ganz die Reißleine“, sagt ifo Forscher Felix Leiss. Die Preise für Baumaterial steigen schon länger, hinzu kommen Versorgungsengpässe. Die Bauunternehmen müssen diese gestiegenen Beschaffungskosten an ihre Kunden weitergeben.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) berichtete im Februar 2022, dass die Erzeugerpreise im Jahresdurchschnitt 2021 so stark gestiegen sind, wie noch nie seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949. Auch die Preise für den Neubau von Wohngebäuden lagen im vergangenen Jahr um rund neun Prozent über dem Niveau des Vorjahres.

 

Aktueller Beitrag

  • 19.12.2024
  • News
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Wo gilt sie?

Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.

Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.

„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“

„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.

Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

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