Wärmepumpen auf dem Vormarsch, Gas auf Platz 2
In immer mehr neuen Wohngebäuden in Deutschland werden Wärmepumpen zum Heizen genutzt. Knapp zwei Drittel (64,6 Prozent) der 2023 fertiggestellten knapp 96 800 Wohngebäude nutzten Wärmepumpen zur primären, also überwiegend für das Heizen eingesetzten Energie. Allein gegenüber dem Vorjahr stieg der Anteil um 8 Prozentpunkte; gegenüber 2014 (31,8 %) hat er sich mehr als verdoppelt, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.
Wärmepumpen kommen vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz: In 68,9 Prozent aller 2023 fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäuser wurde eine Wärmepumpe zur primären Heizenergie genutzt, deutlich seltener war der Einsatz in Mehrfamilienhäusern (41,1 %).
Als zweitwichtigste primäre Energiequelle wurde im Jahr 2023 in 20,1 Prozent der Neubauten Erdgas eingesetzt. Der Anteil von Gasheizungen als primäre Energiequelle hat sich binnen zehn Jahren mehr als halbiert: 2014 hatte er noch bei 50,7 Prozent gelegen. Primär mit Fernwärme beheizt wurden 8,2 Prozent der neuen Wohngebäude (2014: 7,9 %). Ölheizungen wurden nur noch in 300 neuen Wohnhäusern als Primärheizung eingesetzt, das waren 0,3 Prozent der Neubauten (2014: 1,2 %).
Vier von fünf neuen Wohngebäuden nutzen erneuerbare Energiequellen
Inzwischen wird ein Großteil der neu errichteten Wohngebäude hierzulande überwiegend mit erneuerbaren Energien beheizt: In 69,3 Prozent der 2023 fertiggestellten Wohngebäude waren erneuerbare die primäre Energiequelle für das Heizen. 2014 lag der Anteil noch bei 38,5 Prozent. Zu den erneuerbaren Energien bei Heizungen zählen neben Erd- oder Luftwärmepumpen auch Holz, etwa in Pelletheizungen oder Kaminöfen (Anteil als primäre Heizenergiequelle: 3,7 %), Solarthermie (0,5 %), Biogas/Biomethan (0,3 %) sowie sonstige Biomasse (0,2 %).
Aktueller Beitrag
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.