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Urteil: Vermieter müssen Hinweisgeber unter Umständen preisgeben

Erhält ein Vermieter oder Verwalter Hinweise auf Missstände oder auf Fehlverhalten eines Bewohners, muss er diesem unter Umständen mitteilen, wer der Beschwerdegeber war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mitbewohner beschwerten sich über Missstände

Die Mitbewohner einer Hausgemeinschaft beschwerten sich über den Mieter einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Daraufhin verfasste die Vermieterin den folgenden Brief: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter […] wird die Wohnungsbesichtigung durchführen“. Bei der Begehung wurde ein verwahrloster Zustand der Wohnung festgestellt. Der Mieter erhielt ein weiteres Schreiben mit der Aufforderung zur Reinigung und einem zweiten Begehungstermin. Der betroffene Mieter forderte seine Vermieterin unter Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu auf, ihm die Beschwerdegeber namentlich zu nennen. Aus Datenschutzgründen verweigerte die Vermieterin die Nennung der Namen und teilte ihm mit, die Beschwerden wurden revidiert und man könne die „Sache ruhen lassen“.

Das Urteil: Vermieterin muss Namen preisgeben

Anders als das Landgericht und das Oberlandesgericht, gab der BGH dem Mieter Recht und führte dafür verschiedene Gründe auf. So seien unter anderem die Beschwerden wegen des direkten Bezugs auf die Wohnung des Klägers „personenbezogene Daten, die mittelbar den Kläger beträfen“. Zudem befand der BGH, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, Unterlassungsansprüche gegen den Hinweisgeber geltend zu machen, falls sich die Beschwerden als unwahr erweisen.

[BGH VI ZR 14/21]

 

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  • 06.03.2025
  • News
Techem-Umfrage: Vermietende zufrieden mit Smart Metering

Gründe für den Einbau von Smart Metern

Als Grund für den Einbau von Smart Metern in ihre Immobilien gaben beide Gruppen am häufigsten die vereinfachte Abrechnung von Nebenkosten durch präzise Verbrauchsdaten an (48 % bzw.  55 %), gefolgt von der Reduzierung des Verwaltungsaufwands (38 % bzw.  54 %). Platz drei belegte mit 43 Prozent bei den gewerblich Vermietenden bzw. Verwaltenden die Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen (ESG), bei den privat Vermietenden war es mit 36 Prozent die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes. Gero Lücking, Head of Smart Metering bei Techem: „Unter den Vermietenden, die in ihren Liegenschaften bereits intelligente Messsysteme verbaut haben, herrscht Zufriedenheit insbesondere im Hinblick auf Datengenauigkeit, die Transparenz bei Energierechnungen sowie bei Zuverlässigkeit und Nutzerfreundlichkeit.“

Zurückhaltung beim Smart-Meter-Ausbau

Dennoch zeigt die Umfrage auch, dass viele Vermietende noch zögern, intelligente Messsysteme in ihren Immobilien zu installieren. Als Hauptgründe für die Zurückhaltung nannten die Befragten ohne Smart-Meter-Ausstattung zu hohe Kosten (33 % bzw. 35 %) und fehlende Informationen zum Thema Smart Metering (33 % bzw. 35 %). Nur 8 Prozent der Privat- und 25 Prozent der Geschäftskunden berichten, in den nächsten sechs Monaten eine (weitere) Ausstattung ihrer Immobilie mit Smart Metern zu planen. Rund ein Fünftel (21 %) der Befragten, die ursprünglich einen Einbau von Smart Metern angedacht hatten, gab an, die Pläne zum Einbau eines intelligenten Messsystems aufzuschieben, bis eine neue Regierung gewählt wurde. Besonders unter den privat Vermietenden war die Zurückhaltung gegenüber des Smart-Meter-Ausbaus deutlich spürbar: Knapp die Hälfte der Befragten (47 %) sagte aus, keine Ausstattung geplant zu haben.

Intelligente Gebäudetechnologien besonders bei gewerblich Vermietenden gefragt

Vor allem vor dem Hintergrund der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) spielt der Smart-Meter-Rollout eine entscheidende Rolle. Im Rahmen dieses Versorgungsmodells wird den Nutzenden einer Immobilie anteilig der Strom aus einer auf dem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellt. Durch die genaue Erfassung der Erzeugungsmengen sowie der Strombezugsmengen der teilnehmenden Mietparteien schaffen intelligente Messysteme die Voraussetzung für die praktische Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Bei der Frage, wie vertraut die Teilnehmenden mit diesem Konzept sind, zeigte sich im Rahmen der Techem-Umfrage eine deutliche Diskrepanz zwischen privat Vermietenden und Geschäftskunden. Während knapp die Hälfte (47 %) der gewerblich Vermietenden bzw. Verwaltenden angab, mit der Möglichkeit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vertraut zu sein, trafen lediglich 11 Prozent der privat Vermietenden diese Aussage. 58 Prozent der privat Vermietenden und 66 Prozent der Geschäftskunden, die das GGV-Konzept kannten, planten eine Umsetzung dieses Versorgungsmodells innerhalb der nächsten sechs Monate.

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