Die Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wird ausgeweitet. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt: Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird von 15 Kilowatt Peak (kW peak) auf 30 kW peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit erhöht. Es wird außerdem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig.
Ab dem 01.01.2025 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Haushalten sogenannte Smart Meter – intelligente Messsysteme – einzubauen. Das betrifft Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, Haushalte, die eine Photovoltaikanlage mit 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung haben, und Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel Wärmepumpe, E-Ladestation oder andere.
In allen anderen Haushalten wird lediglich ein digitaler Stromzähler eingebaut. Sie können allerdings beim Messstellenbetreiber – in der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber – auch den Einbau eines Smart Meter verlangen. Diese senden regelmäßig Daten über den Stromverbrauch an Stromversorger und Netzbetreiber sowie an den Messstellenbetreiber. Ab 2025 müssen Haushalte mit einem Smart Meter dynamische Stromtarife angeboten bekommen.
Seit 01.10.2024 müssen auch in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärme bzw. mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden, die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wie es bei Öl, Erdgas und Fernwärme der Fall ist. Das schreibt die novellierte Heizkostenverordnung vor. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 01.10.2024 noch nicht erfasst wurde, gilt eine Übergangsfrist: Gebäudeeigentümer haben dann bis zum 30.09.2025 Zeit, entsprechende Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren (§ 12 (3) Heizkostenverordnung). Nach diesem Datum müssen sie die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen bis zum 31.12.2024 ein Verfahren zur Bestandsaufnahme des Zustands ihrer Heizungen einzuleiten. Diese Maßnahme dient der frühzeitigen Vorbereitung auf mögliche spätere Heizungstausche. Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister Daten aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung anzufordern. Relevant sind Informationen zu Art, zum Alter, zur Funktionsfähigkeit und zur Nennwärmeleistung der einzelnen Heizungen.
Zusätzlich müssen die WEGs bis zum genannten Datum direkt von den jeweiligen Eigentümern Auskünfte über die Heizungsanlagen und -ausstattungen, die zum Sondereigentum gehören, anfragen:
Ebenfalls wichtig sind Informationen darüber, ob Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgenommen wurden, zum Beispiel ein Austausch der Heizkörperventile.
Ab 01.01.2025 wird die reformierte Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer berechnet sich anhand von 3 Variablen: Wert des Grundbesitzes (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz.
Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht die Einführung der elektronischen Rechnung vor – als Teil des Wachstumschancengesetzes. Die E-Rechnungspflicht tritt in Deutschland am 01.01.2025 für Unternehmen im B2B-Sektor in Kraft. Auch alle vermietenden Eigentümer – ganz gleich, ob sie umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig vermieten – müssen ab 01.01.2025 elektronische Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können.
Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen gilt hingegen nur für Vermietende, die zur Umsatzsteuer optieren, die also umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten (gemäß § 9 UStG). Allerdings gilt noch bis Ende 2026 eine Übergangsfrist. Bis dahin sind auch weiterhin Papier- bzw. PDF-Rechnungen zulässig, sofern der Rechnungsempfänger dem zugestimmt hat.
Aktueller Beitrag
Die Zinssenkungen der Europäischen Zentralbank kurbeln die Nachfrage nach Wohnungen zum Kauf weiter an. Während der Leitzins aktuell ein Prozentpunkt niedriger ist als vor einem Jahr, ist die Nachfrage nach Eigentumswohnungen deutschlandweit 63 Prozent höher. Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands hat drei Zimmer, 74 m² Wohnfläche und kostet 320.000 Euro. In Frankfurt am Main ist die meistgesuchte Wohnung mit 81 m² Wohnfläche am größten, in München mit 69 m² am kleinsten. Die Preisvorstellungen für die meistgesuchte Wohnung reichen von 220.000 Euro in Leipzig bis 562.000 Euro in München, so die Auswertung von Immoscout24.
„Das Interesse am Kauf einer Eigentumswohnung wächst. Das sehen wir an der steigenden Kontaktrate auf unserem Portal. Besonders stark nachgefragt sind Wohnungen mit drei Zimmern, um die 75 Quadratmeter Wohnfläche und Energieeffizienzklasse D“, sagt Dr. Gesa Crockford, Geschäftsführerin von ImmoScout24. „Noch ist es ein Käufermarkt, das heißt es gibt eine große Auswahl und Verhandlungsspielraum zu Gunsten der Interessent:innen.“
Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands, gemessen an den Kontaktanfragen bei ImmoScout24, hat drei Zimmer und 74 Quadratmeter Wohnfläche. In den meisten deutschen Metropolen sieht die meistgesuchte Wohnung ähnlich aus: In Berlin, Düsseldorf, Köln, Leipzig und Stuttgart erhalten Drei-Zimmer-Wohnungen in einer Größe von rund 75 Quadratmetern die meisten Anfragen. In Hamburg fällt die meistgesuchte Wohnung mit 71 Quadratmetern bei drei Zimmern etwas kleiner aus. Noch kleiner sind die am stärksten nachgefragten Wohnungen in München. Hier verteilen sich 69 Quadratmeter auf zweieinhalb Zimmer. In Frankfurt am Main fällt die meistgesuchte Eigentumswohnung im Metropolenvergleich mit 81 Quadratmetern auf drei Zimmern am größten aus.
Die meistgesuchte Wohnung zum Kauf hat deutschlandweit und in sechs der acht Metropolen die mittlere Energieeffizienzklasse D. Die Leipziger suchen eine etwas energieeffizientere Wohnung der Klasse C und in Stuttgart hat die nachfragteste Wohnung die etwas schlechtere Klasse E.