Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

Wohnungsfotos in Exposé ohne Einwilligung der Mieter

Wohnung unterliegt besonderem Schutz

Mieter die aus ihrer Wohnung oder ihrem Haus ausziehen, werden vom Vermieter oder Makler häufig um Fotos gebeten, um eine schnelle Neuvermietung zu ermöglichen. Ein Anrecht auf Fotos gibt es jedoch nicht. Mieter können dies verbieten. Sind bereits Fotos erstellt worden, können die Bewohner die Erlaubnis jederzeit widerrufen und die Bilder dürfen nicht weiter verwendet werden.

Aktueller Fall: Fotos im Makler-Exposé

Im aktuellen Fall sollte eine Doppelhaushälfte verkauft werden, die an ein Ehepaar vermietet war. Das beauftragte Maklerbüro vereinbarte einen Termin, zur Besichtigung und um Fotos für ein Exposé anzufertigen. Am vereinbarten Termin empfing das Ehepaar die Mitarbeiter, die Fotos von den Innenräumen anfertigen wollten. Die Fotos wurden schließlich im gedruckten Exposé und auf einem Online-Portal veröffentlicht.

Nach einiger Zeit wurde das Ehepaar von bekannten, aber auch von fremden Personen auf die Fotos angesprochen. Das Ehepaar fühlte sich „demaskiert“ und ein „ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins“ sei entstanden. Das Ehepaar verlangte, dass die Fotos offline genommen werden – was das Maklerbüro auch tat. Nun machte das Paar einen immateriellen Schaden für sich geltend und versuchte gerichtlich ein Schmerzensgeld durchzusetzen.

Das Urteil: Gericht stellt sich auf die Seite des Maklers

Das Landgericht Frankenthal stellte sich auf die Seite des Maklers. Die 3. Zivilkammer erklärte, durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dieses stillschweigend sowohl in die Anfertigung als auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Das Gericht kritisierte lediglich, dass das Maklerbüro das Ehepaar nicht über die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einverständniserklärung aufgeklärt habe. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung wird jedoch nicht unwirksam und bleibt bestehen.

[Landgericht Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23]

Aktueller Beitrag

  • 10.04.2025
  • News
Balkonkraftwerke: Das sollten Wohnungseigentümer beachten

Balkonkraftwerke: privilegierte bauliche Veränderung

Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2024 gilt die Installation eines Steckersolargeräts als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 5). Sie ist damit den baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur E-Mobilität und zum Ausbau des schnellen Internets gleichgestellt.

Das bedeutet: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf das Anliegen nicht grundsätzlich ablehnen, darf aber Vorgaben zur Art und Weise der Aus- und Durchführung machen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Diese müssen angemessen und zumutbar sein – dürfen also nicht unverhältnismäßig sein, sodass sie das Vorhaben verhindern.

Beschlussantrag vorbereiten und in die Eigentümerversammlung einbringen

Auch wenn Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch haben, müssen sie zunächst die Zustimmung ihrer Miteigentümer in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen – da die Maßnahme in der Regel Gemeinschaftseigentum betrifft. „Wer das Gerät ohne Beschluss installiert, riskiert, es später wieder zurückzubauen zu müssen“, sagt von Möller. Damit der Gestattungsbeschluss zustande kommt, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Ihren Beschlussantrag sollten Eigentümer gründlich vorbereiten und dann in die Eigentümerversammlung einbringen. Dafür bittet der Eigentümer die Verwaltung am besten möglichst frühzeitig per E-Mail oder postalisch, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, und lässt sich dies bestätigen.

In dem Antrag sollte die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschrieben werden. Dabei sollte der Antragsteller folgende Punkte berücksichtigten:

  • Auswahl des Geräts: Ein Steckersolargerät besteht in der Regel aus bis zu zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und der Verkabelung. Es dürfen nach geltender Rechtslage maximal 800 Watt ins Stromnetz eingespeist werden – produzieren die Solarmodule mehr, muss der Wechselrichter die Leistung entsprechend „drosseln“.
  • Montage: Das Gerät muss sturmfest angebracht werden, damit keine Gefahr bspw. von herunterfallenden Teilen ausgeht. Die Montage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Herstellerangaben zur Installation und Hinweise zur Benutzung des Geräts müssen berücksichtigt werden. Das Gerät sollte möglichst so angebracht werden, dass andere Bewohner nicht geblendet werden.
  • Versicherung: Steckersolargeräte gelten nicht als Gebäudebestandteile, sondern sind Privateigentum der jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter. Wer ein Steckersolargerät montiert, sollte daher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese deckt in der Regel Sach- und Personenschäden Dritter, die die Geräte verursachen, ab.
  • Kosten: Die Montage- und mögliche Folgekosten muss die Eigentümer alleine tragen.

Vermietende Eigentümer müssen Rechtsanspruch ihrer Mieter durchsetzen

Auch Mieter haben nun einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter auf die Installation eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Das bedeutet: „Vermietende Wohnungseigentümer müssen auf Wunsch des Mieters einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen, aber auch umgekehrt mögliche Auflagen zur Installation des Geräts gegenüber ihrem Mieter durchsetzen“, informiert von Möller.

Bei fehlendem Beschluss: Klageerhebung

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Gestattungsbeschluss nicht fasst, bleibt Wohnungseigentümer nur der Rechtsweg. Sie können dann Beschlussersetzungsklage erheben. Stimmt die WEG hingegen dem Antrag zu, macht aber unverhältnismäßige Auflagen dazu, müssen sie den Beschluss anfechten und gleichzeitig Beschlussersetzungsklage erheben.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht