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Wohnungssuche: dienstags und mittags sind die Chancen am besten

Hart umkämpfter Wohnungsmarkt

Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist umkämpft, insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten übertrifft die Nachfrage nach Mietwohnungen das Angebot. Anbieter erhalten oftmals bereits innerhalb der ersten Stunden, nachdem sie ein Inserat online gestellt haben, eine dreistellige Anzahl von Anfragen. Dienstags und in den Mittagsstunden werden die meisten Inserate online gestellt. Das hat eine Auswertung von immowelt ergeben, bei der untersucht wurde, zu welchen Tagen und Uhrzeiten zwischen dem 1. Mai 2023 und 1. Mai 2024 neue Mietanzeigen veröffentlicht wurden.

Geschäftige Wochenmitte, ruhiges Wochenende

Auf den Dienstag mit 18,9 Prozent an neuen Inseraten folgt mit knappem Abstand der Mittwoch, an dem 18,0 Prozent der Anzeigen live gehen. Am Wochenende hingegen ist es eher ruhig: 6,4 Prozent der Anzeigen werden an einem Samstag publiziert, 6,2 Prozent am Sonntag. Knapp 9 von 10 Mietangeboten erscheinen demnach an einem Werktag. Die Gründe dürften sein, dass gewerbliche Immobilienprofis wie Makler oder Hausverwaltungen die übliche Arbeitswoche nutzen, um neue Inserate zu schalten.

Mittagsstunden: High Noon für die Wohnungssuche

Die Präferenzen der Anbieter spiegeln sich auch in den Uhrzeiten wider. 35,5 Prozent der Anzeigen werden werktags zwischen 11 Uhr und 15 Uhr veröffentlicht – mehr als jede 3. Annonce erscheint somit zur Mittagszeit. Allein zwischen 12 und 13 Uhr wird fast jede 10. neue Anzeige geschaltet. Abends hingegen sinkt das Angebot an brandneuen Inseraten deutlich. Mit Beginn der Tagesschau sackt die Anzahl der Neuveröffentlichungen auf 2,9 Prozent merklich ab, zwischen 21 Uhr und 22 Uhr erscheinen nur noch 2,8 Prozent der neuen Anzeigen. Nachtschwärmer sind unter den Immobilieninserenten selten: Zwischen 23 Uhr und 7 Uhr am Folgetag werden insgesamt nur 5,6 Prozent aller Mietangebote online gestellt.

Aktueller Beitrag

  • 10.04.2025
  • News
Balkonkraftwerke: Das sollten Wohnungseigentümer beachten

Balkonkraftwerke: privilegierte bauliche Veränderung

Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2024 gilt die Installation eines Steckersolargeräts als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 5). Sie ist damit den baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur E-Mobilität und zum Ausbau des schnellen Internets gleichgestellt.

Das bedeutet: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf das Anliegen nicht grundsätzlich ablehnen, darf aber Vorgaben zur Art und Weise der Aus- und Durchführung machen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Diese müssen angemessen und zumutbar sein – dürfen also nicht unverhältnismäßig sein, sodass sie das Vorhaben verhindern.

Beschlussantrag vorbereiten und in die Eigentümerversammlung einbringen

Auch wenn Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch haben, müssen sie zunächst die Zustimmung ihrer Miteigentümer in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen – da die Maßnahme in der Regel Gemeinschaftseigentum betrifft. „Wer das Gerät ohne Beschluss installiert, riskiert, es später wieder zurückzubauen zu müssen“, sagt von Möller. Damit der Gestattungsbeschluss zustande kommt, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Ihren Beschlussantrag sollten Eigentümer gründlich vorbereiten und dann in die Eigentümerversammlung einbringen. Dafür bittet der Eigentümer die Verwaltung am besten möglichst frühzeitig per E-Mail oder postalisch, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, und lässt sich dies bestätigen.

In dem Antrag sollte die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschrieben werden. Dabei sollte der Antragsteller folgende Punkte berücksichtigten:

  • Auswahl des Geräts: Ein Steckersolargerät besteht in der Regel aus bis zu zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und der Verkabelung. Es dürfen nach geltender Rechtslage maximal 800 Watt ins Stromnetz eingespeist werden – produzieren die Solarmodule mehr, muss der Wechselrichter die Leistung entsprechend „drosseln“.
  • Montage: Das Gerät muss sturmfest angebracht werden, damit keine Gefahr bspw. von herunterfallenden Teilen ausgeht. Die Montage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Herstellerangaben zur Installation und Hinweise zur Benutzung des Geräts müssen berücksichtigt werden. Das Gerät sollte möglichst so angebracht werden, dass andere Bewohner nicht geblendet werden.
  • Versicherung: Steckersolargeräte gelten nicht als Gebäudebestandteile, sondern sind Privateigentum der jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter. Wer ein Steckersolargerät montiert, sollte daher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese deckt in der Regel Sach- und Personenschäden Dritter, die die Geräte verursachen, ab.
  • Kosten: Die Montage- und mögliche Folgekosten muss die Eigentümer alleine tragen.

Vermietende Eigentümer müssen Rechtsanspruch ihrer Mieter durchsetzen

Auch Mieter haben nun einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter auf die Installation eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Das bedeutet: „Vermietende Wohnungseigentümer müssen auf Wunsch des Mieters einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen, aber auch umgekehrt mögliche Auflagen zur Installation des Geräts gegenüber ihrem Mieter durchsetzen“, informiert von Möller.

Bei fehlendem Beschluss: Klageerhebung

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Gestattungsbeschluss nicht fasst, bleibt Wohnungseigentümer nur der Rechtsweg. Sie können dann Beschlussersetzungsklage erheben. Stimmt die WEG hingegen dem Antrag zu, macht aber unverhältnismäßige Auflagen dazu, müssen sie den Beschluss anfechten und gleichzeitig Beschlussersetzungsklage erheben.

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