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Zu hohe Nachfrage: Zuschüsse zur Energieberatung sinken

Förderanteil sinkt auf 50 Prozent

Seit dem 7. August werden die Fördersätze von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Zudem sinkt der maximal mögliche Zuschuss von bisher 1.300 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. 1.700 Euro für ein Zweifamilienhaus um jeweils die Hälfte. „Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden“, so das BMWK.

„Im EBW-Förderprogramm hat sich die Nachfrage in den letzten Jahren vervielfacht (Rund 10.000 Anträge in 2019, 130.600 in 2023 und bereits über 80.000 Anträge bis Anfang Juli 2024). Im EBN-Förderprogramm sind bis Anfang Juli bereits rund 3200 Anträge eingegangen, im letzten Jahr waren es gesamt rund 6000“, heißt es in der Pressemeldung.

Kritik an kurzfristiger Änderung

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert diese sehr kurzfristige Änderung und bemängelt, dass vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften benachteiligt sind, da sie aufgrund der längeren Entscheidungsfindungsprozesse häufig erst später zum Zug kommen. „Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) brauchen eine verlässliche Perspektive, was die Förderprogramme angeht, da bei ihnen die Entscheidungsfindungen strukturbedingt und aufgrund der rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes langwierig sind“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Wenn die Klimawende gelingen soll, müssen die Wohnungseigentümer*innen miteinbezogen werden. In Deutschland gibt es aktuell rund 10 Millionen Eigentumswohnungen, das sind rund ein Viertel aller Wohnimmobilien“, so Dr. von Möller.

Aktueller Beitrag

  • 10.04.2025
  • News
Balkonkraftwerke: Das sollten Wohnungseigentümer beachten

Balkonkraftwerke: privilegierte bauliche Veränderung

Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2024 gilt die Installation eines Steckersolargeräts als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 5). Sie ist damit den baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur E-Mobilität und zum Ausbau des schnellen Internets gleichgestellt.

Das bedeutet: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf das Anliegen nicht grundsätzlich ablehnen, darf aber Vorgaben zur Art und Weise der Aus- und Durchführung machen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Diese müssen angemessen und zumutbar sein – dürfen also nicht unverhältnismäßig sein, sodass sie das Vorhaben verhindern.

Beschlussantrag vorbereiten und in die Eigentümerversammlung einbringen

Auch wenn Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch haben, müssen sie zunächst die Zustimmung ihrer Miteigentümer in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen – da die Maßnahme in der Regel Gemeinschaftseigentum betrifft. „Wer das Gerät ohne Beschluss installiert, riskiert, es später wieder zurückzubauen zu müssen“, sagt von Möller. Damit der Gestattungsbeschluss zustande kommt, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Ihren Beschlussantrag sollten Eigentümer gründlich vorbereiten und dann in die Eigentümerversammlung einbringen. Dafür bittet der Eigentümer die Verwaltung am besten möglichst frühzeitig per E-Mail oder postalisch, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, und lässt sich dies bestätigen.

In dem Antrag sollte die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschrieben werden. Dabei sollte der Antragsteller folgende Punkte berücksichtigten:

  • Auswahl des Geräts: Ein Steckersolargerät besteht in der Regel aus bis zu zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und der Verkabelung. Es dürfen nach geltender Rechtslage maximal 800 Watt ins Stromnetz eingespeist werden – produzieren die Solarmodule mehr, muss der Wechselrichter die Leistung entsprechend „drosseln“.
  • Montage: Das Gerät muss sturmfest angebracht werden, damit keine Gefahr bspw. von herunterfallenden Teilen ausgeht. Die Montage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Herstellerangaben zur Installation und Hinweise zur Benutzung des Geräts müssen berücksichtigt werden. Das Gerät sollte möglichst so angebracht werden, dass andere Bewohner nicht geblendet werden.
  • Versicherung: Steckersolargeräte gelten nicht als Gebäudebestandteile, sondern sind Privateigentum der jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter. Wer ein Steckersolargerät montiert, sollte daher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese deckt in der Regel Sach- und Personenschäden Dritter, die die Geräte verursachen, ab.
  • Kosten: Die Montage- und mögliche Folgekosten muss die Eigentümer alleine tragen.

Vermietende Eigentümer müssen Rechtsanspruch ihrer Mieter durchsetzen

Auch Mieter haben nun einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter auf die Installation eines Steckersolargeräts (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Das bedeutet: „Vermietende Wohnungseigentümer müssen auf Wunsch des Mieters einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen, aber auch umgekehrt mögliche Auflagen zur Installation des Geräts gegenüber ihrem Mieter durchsetzen“, informiert von Möller.

Bei fehlendem Beschluss: Klageerhebung

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Gestattungsbeschluss nicht fasst, bleibt Wohnungseigentümer nur der Rechtsweg. Sie können dann Beschlussersetzungsklage erheben. Stimmt die WEG hingegen dem Antrag zu, macht aber unverhältnismäßige Auflagen dazu, müssen sie den Beschluss anfechten und gleichzeitig Beschlussersetzungsklage erheben.

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